Coronavirus

Fälligkeit von Krediten verschieben

Kommentar von der D.A.S. Rechtsschutz

Was, wenn ich meinen Kredit nicht zurückzahlen kann?
Viele Menschen sind derzeit in Zahlungsschwierigkeiten und können ihren Kredit nicht zurückzahlen. Das vierte COVID-19-Gesetz regelt, dass die Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen verschoben wird. Erfasst sind u.a. Forderungen aus Verbraucherkrediten, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden und zwischen dem 01. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig sind. Diese werden für die Dauer von drei Monaten gestundet.

Voraussetzung: Die Zahlungsschwierigkeiten müssen durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden sein und den angemessenen Lebensunterhalt gefährden, sodass eine Rückzahlung unzumutbar ist. Weil Dank des Gesetzes kein Zahlungsverzug vorliegt, fallen für die Dauer der Stundung auch keine Verzugszinsen an.

Eine Kündigung des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Es ist aber möglich, abweichende Regelungen – zu Gunsten des Kreditnehmers – zu treffen.

Die D.A.S. stellt auf ihrer Website und unter rechtsschutz-podcast.info laufend weitere nützliche Rechtstipps bereit – auch zum Thema Coronavirus.

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