Coronavirus

So funktionert das mit den Sonderbetreuungszeiten

Um die Sonderbetreuungszeiten gab es - zurecht - reichlich Verwirrung. Nach weiteren Verhandlungen zwischen Ministerien und Sozialpartnernstellt sich die Situation so dar.

Lachende Kinder

Die Regelung der Sonderbetreuungszeit war für die meisten Eltern bei der Verkündung des neuerlichen Lockdowns am vergangenen Samstag gelinde gesagt verwirrend. Die Folge war eine große Unsicherheit, wann und wie Eltern bei ihren Arbeitgebern Sonderbetreuungszeit anmelden können und welche rechtliche Grundlage es dazu gibt. Hier eine Zusammenfassung der derzeit wirklich geltenden Regelungen:

Kinderbetreuung in Schulen und Kindergärten

Kindergärten sind grundsätzlich offen. In den Schulen gibt es im Unterschied zum Lockdown im Frühjahr 2020 sowohl Betreuung als auch Lernunterstützung. Alle Eltern, die arbeiten müssen, egal ob im Home Office zu Hause oder im Unternehmen, können dieses Angebot annehmen. Wichtig ist dieses Angebot vor allem für Kinder, die unabhängig von der Betreuungssituation Lernunterstützung benötigen.

So funktioniert die "normale" Sonderbetreuungszeit

Die „normale“ Sonderbetreuungszeit machen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich miteinander aus. Im Falle einer Einigung deckt der Staat dann 100 Prozent der Lohnkosten. In der derzeitigen Situation kann diese Vereinbarung jederzeit in Anspruch genommen werden, wenn Eltern trotz offener Schulen ihre Kinder zu Hause betreuen wollen und können. Diese Vereinbarung ist aber freiwillig zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Sonderbetreuung mit Rechtsanspruch

Sonderbetreuung mit Rechtsanspruch gibt es, wenn die Schule behördlich geschlossen wird oder wenn das Kind in Quarantäne muss. Der Rechtsanspruch gilt auch dann, wenn in der Schule oder im Kindergarten wegen Covid-19 Personalmangel herrscht und die Betreuung eingeschränkt werden muss. Der Rechtsanspruch für Sonderbetreuungszeit gilt bis zu vier Wochen.

Sonderbetreuung gilt, wenn Kindergärten und Schulen keine ausreichende Betreuung anbieten

Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung gilt, wenn Kindergärten und Schulen entgegen der Vorgaben der Regierung keine ausreichende Betreuung und Lernunterstützung für die Kinder anbieten. Dieser Betreuungsmangel muss allerdings bei der Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes gemeldet werden, damit diese die Möglichkeit für eine Verbesserung der Situation hat. Erst wenn sich auch dann nichts ändert gilt der Rechtsanspruch.

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